§1 Name und Sitz
Der am 02.September 1975 gegründete Verein führt den Namen Hagener Schachverein e. V.
Hagen a. T. W. ist Sitz und Gerichtsstand.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
a) Lehre, Pflege und Förderung des Schachsports
b) Vertretung seiner Mitglieder in schachsportlichen Belangen gegenüber Behörden, Organisationen oder Privatpersonen.
Der Verein gibt den Freunden des königlichen Spiels Gelegenheit zur Übung und Fortbildung im Schach. Er führt Wettkämpfe und Turniere durch und fördert gegebenenfalls die Teilnahme seiner Mitglieder an Turnieren, Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen anderer Vereine oder Gruppen. Er ist bemüht, die Freude am Schach unter der Jugend zu verbreiten und dem Spiel immer neue Freunde zu gewinnen. Er unterrichtet gegebenenfalls die Öffentlichkeit über interessante schachliche Dinge und Begebenheiten.
Andere als satzungsgemäße Zwecke und Ziele werden nicht verfolgt. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen innerhalb des Vereins werden nicht geduldet.
§3 Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder online beim Vorstand (zur Entgegennahme ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt) zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit die Aufnahme verweigern.
§5 Fördermitgliedschaft
Fördermitglieder unterstützen der Verein finanziell oder / und durch persönlichen Einsatz. Sie werden nicht den Verbänden gemeldet und nehmen daher nicht am Spielbetrieb des Vereins oder der Verbände teil, sie sind vollwertige Mitglieder ohne aktive Spielberechtigung.
§6 Jugend
Jugendliche Mitglieder sind Vereinsangehörige unter 18 Jahren. Ihre Betreuung übernimmt der Jugendwart.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied kann nach Erfüllung seiner satzungsgemäßen Beitragspflicht alle Einrichtungen des Vereins innerhalb der satzungsgebundenen Zwecke für sich in Anspruch nehmen.
- Die Satzung des Vereins sowie alle ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
- Jedes Mitglied ist zur pünktlichen Bezahlung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge verpflichtet. Bei Ableistung der Wehr- oder Ersatzdienstpflichten tritt eine besondere von der Mitgliederversammlung beschlossenen Regelung der Beitragshöhe in Kraft. Diese Regelung gilt ebenfalls für Mitglieder, die eine Schule besuchen oder in einem Lehrverhältnis stehen und während der Dauer des Schulbesuches oder Lehrverhältnisses keine Erwerbstätigkeit ausüben.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Halbjahresende möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens 6 Wochen vor Halbjahresschluss schriftlich bei einem Vorstandsmitglied eingegangen sein.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
- mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr rückständig bleibt,
- sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht oder den Zwecken des Vereins vorsätzlich und beharrlich zuwidergehandelt hat oder das Ansehen des Vereins vorsätzlich schädigt.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet in einer geheimen Abstimmung über den Widerspruch. Diese Entscheidung ist endgültig und nicht anfechtbar.
§9 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:
- Mitglieder, die dem Verein, seit mehr als 20 Jahren angehört haben und sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
- Personen, die sich um die Förderung des Schachsports besonders verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt. Sie erhalten hierüber eine Urkunde. Von der Zahlung des Beitrages sind sie befreit. Die Ehrenmitgliedschaft kann aberkannt werden von der Mitgliederversammlung, wenn das Ehrenmitglied den Interessen des Vereins zuwidergehandelt bzw. sein Ansehen geschädigt hat.
§10 Wahlberechtigung
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind Vereinsangehörige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für die Wählbarkeit des geschäftsführenden Vorstandes gilt als Mindestalter, das vollendete 18. Lebensjahr.
§11 Beiträge
Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist halbjährlich im Voraus fällig, eine Bringschuld und an den Kassenwart zu entrichten.
§12 Kassenprüfer
Die Jahresbilanz des Vereins wird von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung zu wählen sind, geprüft.
§13 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Gesamtvorstand
- der geschäftsführende Vorstand
§13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Mitgliederversammlung nimmt Berichte entgegen und beschließt über:
- Wahl des Gesamtvorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Entlastung des Kassenwartes
- Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse bzw. einzelner Vorstands- oder Ausschussmitglieder
- Satzungsänderungen
- Festsetzung der Mitgliederbeiträgen
- Bildung von Ausschüssen
- Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden in den durch die Satzung bestimmten Fällen, auf Vorstandsbeschluss oder dann einzuberufen, wenn mindestens 5 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
§14 Jahreshauptversammlung
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
- Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Ausschüsse
- Rechenschaftsbericht des Kassenwartes
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Kassenwartes und der Kassenprüfer
- Entlastung des Gesamtvorstandes
- Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Anträge
Anträge für die Jahreshauptversammlung sind rechtzeitig schriftlich beim Vorstand einzureichen. Sie können aber auch grundsätzlich während der Versammlung gestellt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll, das die Beschlüsse zu enthalten hat, zu fertigen. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und den gewählten anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Gäste können auf Beschluss der Versammlung zugelassen werden.
§15 Gesamtvorstand
Zum Gesamtvorstand gehören:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Kassenwart
- Spielleiter
- Geschäftsführer
- Jugendwart
- Jugendturnierleiter
- Bis zu zwei Beisitzer
Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Prüfung und Überwachung des Finanz- und Rechnungswesens
- Vorbereitung und Prüfung von Anträgen für die Mitgliederversammlung
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Vorbereitung von Ergänzungswahlen für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
- Beschlussfassung über sonstige bedeutsame Angelegenheiten, soweit die Beschlussfassung nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
- Der Gesamtvorstand wacht über die Einhaltung der Satzung.
§16 Geschäftsführender Vorstand
Vorstand im Sinne des §26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet und regelt alle Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes gehören.
§17 Vorstandsarbeit
Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Es wird offen durch Zuruf, sofern kein Widerspruch ergeht, gewählt. Widerspricht ein Mitglied der offenen Wahl, werden die Vorstandsmitglieder einzeln durch Stimmzettel gewählt. Die ausscheidenden Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar. Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und führt den Vorsitz. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Vorstandes ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über jede Vorstandssitzung ist vom Geschäftsführer ein Protokoll, das die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat, zu führen. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. Der 1. Vorsitzende wird ermächtigt, die Beschlüsse sofort auszuführen bzw. ausführen zu lassen.
§18 Schachveranstaltungen
Dem Spielleiter obliegt die technische Durchführung aller schachsportlichen Veranstaltungen. Er überwacht die Schachspiel-, Turnier- und Wettkampfregeln.
Seine Anweisungen und Entscheidungen sind bei allen schachsportlichen Veranstaltungen (einschließlich der Übungsabende) für alle Mitglieder und Schachspieler innerhalb des Vereins verbindlich, soweit Turnierordnungen oder Vorstandsbeschlüsse nichts anderes besagen. Über Turnierordnungen beschließt der Spielleiter in Verbindung mit dem Vorstand.
§19 Ausschüsse
Zur Erledigung besonderer Aufgaben können durch die Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand besondere Ausschüsse gebildet werden.
§20 Kassen- und Prüfungswesen
Die Kassengeschäfte führt der Kassenwart. Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen und zur Jahreshauptversammlung abzuschließen. Auf der Jahreshauptversammlung hat der Kassenwart Rechnung zu legen. Die Kassenprüfer haben hierzu ihren Prüfungsbericht zu erstatten.
§21 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können auf der Jahreshauptversammlung mit ¾ -Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn die Satzungsänderung zuvor auf der Tagesordnung gestanden hat. Dringlichkeitsanträge bleiben hierbei ausgeschlossen.
§22 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Niedersachsen zwecks Verwendung der Förderung des Schachsports.
Der Beschluss der Vereinsauflösung kann frühestens 3 Monate nach Beschlussfassung ausgeführt werden, um allen Mitgliedern Gelegenheit zur Prüfung dieses Beschlusses zu geben.
§23 Allgemeine Bestimmungen
Die Organe wählen und beschließen – soweit vorstehend nichts anderes gesagt ist – grundsätzlich in offener Abstimmung. Beschlüsse werden grundsätzlich – soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die im Protokoll enthaltenen Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind auf der nächstfolgenden Versammlung zu verlesen.
§24 Datenerhebung, Datenschutz
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben. Die personenbezogenen Daten enthalten insbesondere Name, Vorname, Alter, Geschlecht, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Fax-Nummern, Bankverbindung, Ranglistennummern und – soweit vorhanden – Wertungszahlen und sonstige auf Schach bezogene Leistungsdaten Sowie den gesetzlichen Vertreter im Fall von Minderjährigen.
- Soweit der Verein als Mitglied des Niedersächsischen Schachverbands und sonstiger Verbände oder im Verhältnis zu anderen Verbänden (FIDE, DSB u.a.) oder Behörden (Finanzämter u.a.) dazu verpflichtet ist, übermittelt er diesen die in Abs. 1 genannten Daten. An sonstige Dritte gibt er sie nur mit jederzeit widerruflicher Einwilligung des Betroffenen weiter. Er wirkt darauf hin, dass der Dritte die Daten nur gemäß seinen satzungsmäßigen Zwecken verwendet. Eine Weitergabe von Daten an Dritte gegen Entgelt findet nicht statt.
- Vereinsorgane dürfen Berichte und Daten des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und Ergebnisse von Turnieren und Mannschaftskämpfen sowie Partienotationen im Vereinslokal, in der Vereinszeitschrift und auf den Vereinshomepages unter Nennung personenbezogener Mitgliederdaten und Fotos veröffentlichen lassen. Jedes Mitglied kann – außer im Fall der Spiel-Ergebnismeldung – verlangen, dass eine solche Veröffentlichung seiner Daten unterbleibt. Vor einer beabsichtigten Weitergabe von Fotos und Geburtsdaten zum Zwecke ihrer Nennung/Abbildung in anderen als den vereinseigenen Medien oder im Internet wird das betroffene Mitglied unterrichtet.
- Nach dem Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein werden dessen personenbezogene Daten aus Mitgliederverzeichnissen gelöscht. Steuer- und sonstige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
letzte Änderung vom 02.09.2022